Gemäß § 93 Abs. 2 AktG haften die Leitungsorgane einer Aktiengesellschaft bei der Verletzung Ihrer Organisations- und Überwachungspflichten persönlich. Für Geschäftsführer einer GmbH gilt entsprechendes über § 43 Abs. 2 GmbHG i.V.m. § 93 Abs. 2 AktG. Im Schadensfall sind die Leitungsorgane bezüglich der diesbezüglichen Pflichterfüllung beweispflichtig. Überprüfen Sie mit unserem Compliance Quick-Check, ob Sie die notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, um Ihrem Haftungsrisiko angemessen zu begegnen.